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Unzuverlässigkeit bei Schusswaffengebrauch unter Alkohohleinfluss

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28.10.2014

Geht ein Jäger unter Alkoholeinfluss auf die Jagd und macht von seiner Schusswaffe gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn kein weiteres Fehlverhalten hinzukommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22. Oktober 2014 entschieden.

Kläger war ein Kölner Jäger, der, nachdem er zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken hatte, mit seinem Auto zur Jagd fuhr und einen Rehbock erlegte. Auf der Rückfahrt geriet er in eine Polizeikontrolle. Der Alkoholtest vor Ort ergab 0,47 mg/l Atemalkoholkonzentration (später auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l). Das zuständige Polizeipräsidium entzog dem Jäger die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Jägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
tht

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