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Wildfütterung in Schleswig-Holstein

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Was hier erlaubt ist, regeln § 18 des Landesjagdgesetzes Schleswig-Holstein und § 1 der Fütterungsverordnung.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Schalenwild: Füttern verboten. In Notzeiten kann die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen (Notzeitfütterung).
Niederwild: Füttern ganzjährig erlaubt.
Verbot: In und an Gewässern ist das Füttern untersagt (Schutz gegen Überdüngung).
 


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